Covidanordnungen aus dem Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich

Gültig bis 28.August 2020

 

Beherbergungsbetriebe

 

3) Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. ..Im gesamten Bereich des Eingangs ...ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

 

4) Die Nächtigung in ..Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird...

 

 

In der Rede von Bundeskanzler Kurz am:     mit den Betreibern "Sichere Gastfreundschaft" /Tourismus - siehe Internet - stellt dieser klar, dass der Gast selbst in Eigenverantwortung für seine Gesundheit verantwortlich ist!

Der Betreiber /Vermieter ist angehalten bzw. dafür verantwortlich, die zur Verfügung gestellten Räume dergestalt zu vermieten, dass kein Infektionsrisiko davon ausgeht und er beim Kontakt mit dem Gast seine Verordnungen einhält.

  

 

Da wir als Besitzer nicht auf der vermieteten Hütte anwesend sein können, ist der Gast aufgefordert sich an diese Maßnahmen zu halten.